Satzung

LTSV Forst 1990 e.V.
Leichtathletik-, Triathlon-
und Skiverein Forst 1990 e.V.

Satzung
des LTSV Forst 1990 e.V. vom 20. Juni 1990 in der Fassung der Änderung vom 06.07.2012

Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

Der am 20.06.1990 gegründete Leichtathletik-, Triathlon- und Skiverein führt den Namen „LTSV Forst 1990 e.V.“ und ist unter VR 888 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen.

Der Sitz des Vereines ist Forst/Lausitz.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereines ist die Förderung des Sportes, insbesondere in den Sportarten Leichtathletik, Triathlon, Ski- und Behindertensport.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

§ 3

Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden.

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Dem Antrag Minderjähriger müssen die gesetzlichen Vertreter schriftlich zugestimmt haben.

Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr.

Die Mitgliedschaft ist mit Eingang des Aufnahmeantrages beim geschäftsführenden Vorstand wirksam, es sei denn, daß die Aufnahme binnen eines Monates nach Eingang des Aufnahmeantrages durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe abgelehnt wird.

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung von Mitgliederbeiträgen.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen des Vereines an.

§ 4

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Stimm- und Antragsrecht und sind in den Vorstand wählbar.

Im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereines haben alle Mitglieder das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu nutzen.

Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, die Ziele des Vereines zu fördern und die Satzung und Ordnungen des Vereines zu befolgen. Sie haben das Vereinseigentum schonend zu behandeln. Für Schäden, die von ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, sind sie haftbar.

Der Verein haftet nur für Schäden, die durch nachgewiesenes Wirken des Vereines vorsätzlich oder grob fahrlässig entstanden sind.

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet sich selbst hinreichend vor Schäden zu schützen.

§ 5

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung festgesetzt, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Mitgliederbeiträge sind eine Bringschuld. Sie werden im voraus fällig und sind jährlich zu zahlen.
Rückständige Beiträge und Kosten können nach zweimaliger Mahnung beigetrieben werden.

§ 6

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) mit dem Austritt des Mitglieds,
c) durch Ausschluß aus dem Verein.

Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er ist mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

a) das Mitglied sich vereinsschädigend oder unehrenhaft innerhalb oder außerhalb des Vereines
verhalten hat,
b) das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet.

Der Ausschluß ist dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied nur der Gerichtsweg offen.

Organe des Vereins

§ 7

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
Die Organe des Vereines arbeiten ehrenamtlich.
§ 8

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ. Sie ist einmal jährlich einzuberufen.
Zwischen Einberufung und Termin der Durchführung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

Die Einberufung hat durch schriftliche persönliche Ladung der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Hauptaufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Beschluß der Satzung und ihrer Änderungen,
b) Beschluß weiterer Vereinsordnungen,
c) Wahl und Kontrolle des Vorstandes,
d) Wahl und Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
e) Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand es beschließt, oder wenn dieses von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder wegen der gleichen Sache schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragt wird.

§ 9

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder einem durch ihn bestimmten Vertreter.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereines bedürfen der Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereines sind nur möglich, wenn sie in der mit der schriftlichen Ladung mitgeteilten Tagesordnung angekündigt waren.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein ausführliches schriftliches Protokoll zu fertigen, das alle Beschlüsse wiederzugeben hat und durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 10

Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden
c) dem 2. Stellvertreter des Vorsitzenden
d) dem Schatzmeister und
e) weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Die Mitglieder des Vorstandes werden alle vier Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Der Ablauf der Wahl wird in einer Wahlordnung geregelt.

Dem Vorstand obliegt die Leitung und die Wahrnehmung der Geschäfte des Vereins.
Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
a) Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
c) Einziehung der Mitgliedsbeiträge und Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
e) Sicherung des Sportbetriebes.

Die Kassen- und Kontenführung obliegt dem Schatzmeister.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in regelmäßigen Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder, wobei mindestens drei Viertel der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über jede Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das alle Beschlüsse wiederzugeben hat und durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter und den Protokollführer zu unterschreiben ist.

Vertretung im Rechtsverkehr

§ 11

Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister gemeinsam vertreten.
Sie können weitere Vorstandsmitglieder oder andere Personen zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben ausdrücklich bevollmächtigen.

Gliederung des Vereins in Abteilungen

§ 12

Der Verein kann zur Sicherung eines effektiven Sportbetriebes in Abteilungen gegliedert werden..
Die Einrichtung, Koordinierung und die Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen der Abteilungen obliegt dem Vorstand.

Der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand über die Bildung und die Arbeit von Abteilungen regelmäßig zu berichten.

Kassenprüfung

§ 13

Die Mitgliederversammlung wählt neben dem Vorstand für jede Wahlperiode zwei Kassenprüfer. Sie sind verpflichtet, die Kassenführung des Vereins auf Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und den Jahresabschluß zu kontrollieren. Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

Über die Kassenprüfungen und die Jahresabschlußprotokolle erstatten die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung Bericht. Sie können die Entlastung des Schatzmeisters beantragen.

Auflösung des Vereins

§ 14

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den als gemeinnützig anerkannten „Kreissportbund Spree-Neiße e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 06. Juli 2012 beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.

Forst/Lausitz, den 06. Juli 2012